Impressum

RECON
Real Estate Consulting GmbH
Ostring 2
D-50259 Pulheim

Tel: + 49 (0) 22 38 / 92 96 80
Fax: + 49 (0) 22 38 / 92 96 82

E-Mail: mail [at] recon - gmbh . eu
www.recon-gmbh.eu

Geschäftsführung: Jan W. Gleitsmann

Handelsregister: HR B 41502, Amtsgericht Köln
Zuständige Aufsichtsbehörde: Ordnungsamt Stadt Pulheim
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 26 a UStG: DE 214360414

Gestaltung + Umsetzung | MEYER ORIGINALS, Köln


Haftungsausschluss

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Bei den Fotos handelt es sich teilweise um in der Vergangenheit vermittelte Objekte und nicht unbedingt um aktuelle Angebote.


Geschäftsbedingungen

  1. Geschäftsgegenstand ist der Nachweis und/oder die Vermittlung von Gewerbeimmobilien, Wohnimmobilien, Renditeobjekten, Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, außerdem die Finanzberatung, die Projektentwicklung, insbesondere Standortanalyse, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Projektantrag, wirtschaftliche Planung und Konzeption für eine marktgerechte Verwertung, Bauvoranfrage, Betreuung und Kooperation mit allen am Projekt Beteiligten während der gesamten Projektphase bis zur endgültigen Verwertung sowie die Unternehmensberatung mit den Schwerpunkten Strategie und Marketing.

  2. Sowohl für den Nachweis als auch für die Vermittlung eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages sowie für einen Erwerb in einer Zwangsversteigerung betreffend unbebaute oder bebaute Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte, ist von dem Veräußerer und dem Erwerber eine Provision in Höhe von 3% des Gesamtkaufpreises zu zahlen. Bei Erbbaurechten ist an Stelle des Kaufpreises der 25-fache Jahres-Erbbauzins zu zahlen. Bei Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses. Für den Nachweis als auch die Vermittlung von projektierten Objekten ist von dem Veräußerer und Erwerber eine Provision in Höhe von je 3% zu zahlen.

  3. Für die Vermittlung von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Nutzungsverträgen sowie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge hat der Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte eine Provision von zwei Monatsmieten bei Wohnungsmietverträgen und Gewerbemietverträgen mit einer Mietdauer bis fünf Jahren, bei einer Mietdauer über fünf Jahren 3% der auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Miet- oder Pachtsumme, höchstens des 10-Jahresvertrages, zu zahlen. Zugunsten des Honorarpflichtigen vereinbarte Optionen werden der Mietvertragsdauer zugerechnet, ohne Rücksicht darauf, ob die Optionen später ausgeübt werden. Sie führen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags zu der Verpflichtung einer entsprechend erhöhten Provisionszahlung. Die Provisionszahlung gilt unbeschadet einer Vermieter-/Verpächterprovision.

  4. Umfang, Form, Thematik und Ziel der Beratungsleistungen werden zwischen Auftraggeber und der Beratungsgesellschaft im Einzelnen festgelegt. Für Leistungen der Beratungsgesellschaft wird ein Tages-, Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbart. Reise- und Aufenthaltskosten werden gesondert berechnet. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Beratungshonorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Berater neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

  5. Die Provisionen, Projektentwicklungs- und Beratungshonorare bzw. sonstige Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision ist fällig zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäftes. Nachträgliche Vertragsänderungen, insbesondere Vertragsauflösung aus irgendeinem Grund, selbst wenn sie im Vertrag bereits vorgesehen ist, sind ohne Einfluss auf den Provisionsanspruch.
    Sämtliche Beratungshonorare sind jeweils zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig. Fällige Forderungen sind gem. § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten bzw. gem. Abs. 2 mit acht Prozentpunkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszins gem. § 247 BGB zu verzinsen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.

  6. Wenn an Stelle des erteilten Auftrages ein Ersatzgeschäft zustande kommt, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäftes tritt, wird die Maklerprovision in der für das betreffende Rechtsgeschäft üblichen Höhe fällig. Ergeben sich innerhalb von 36 Monaten Abänderungen des geschlossenen Vertrages, so ist die Provision für das neue Rechtsgeschäft ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die Provision für den vorher abgeschlossenen Geschäftsvorgang.

  7. Jegliche Haftung, aus welchen Gründen auch immer, wird ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

  8. Die Angebote, Unterlagen (Exposés, Projektstudien, Beratungsberichte, Konzepte, Trainingsunterlagen, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen etc.) sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht eigenmächtig geändert, ergänzt und nicht ohne schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.

  9. Urheberrechte sowie etwaige Nutzungsrechte an Urheberrechten, die uns in Zusammenhang mit der Projektentwicklung bzw. Beratungsleistung entstehen oder zustehen, verbleiben bei uns.

  10. Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Vertragspflichten begründen eine Schadenersatzpflicht in Höhe der ansonsten geschuldeten Provision oder des geschuldeten Honorars, es sei denn, dass uns nachgewiesen wird, auch bei unterbliebener Zuwiderhandlung wäre ein Anspruch zu unseren Gunsten nicht entstanden. Sollten eine Provision oder ein Honorar nicht geschuldet werden, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz zu leisten.

  11. Eine bereits vorhandene Kenntnis von einem von uns angebotenen Geschäft ist uns unverzüglich, mit einer Ausschlussfrist von 8 Tagen, schriftlich mit Quellenangaben mitzuteilen.

  12. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner entgeltlich tätig zu werden und den Auftrag in Zusammenarbeit mit anderen Maklern durchzuführen.

  13. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Pulheim vereinbart.